• Stapler

    Staplerkurse und Informationen

    Ausbildung Stapler Gegengewichstsstapler Seiten- und Vierwegstapler Teleskopstapler Weiterbildung Kategorie R1 R2 R3 R4

Gesetzliche Grundlagen

Das Bedienen von Flurförderzeugen (Stapler) gilt in der Schweiz als Arbeit mit besonderen Gefahren. Gemäss der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV Art. 8) darf der Arbeitgeber solche Arbeiten nur Arbeitnehmern übertragen, die dafür entsprechend ausgebildet sind.

Ein Staplerkurs bzw. die Ausbildung im Bereich Stapler wird durch die EKAS-Richtlinie 6518 vorgeschrieben und konkret geregelt. Unser Ausbildungszentrum wurde auf der Grundlage dieser Richtlinie von der Suva auditiert und für alle Kategorien zertifiziert.

Alles inklusive:

Für uns gehört ein gemeinsames Mittagessen zu jeder guten Staplerausbildung. Wir berechnen keine zusätzlichen Gebühren für die Verpflegung, Ausbildungsunterlagen und die Erstellung von Ausweisen oder Ausbildungsbestätigungen.

CZV:

Sehen Sie hier eine Aufstellung der Kurse, welche von der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) als berufsbezogene Weiterbildung angerechnet werden.

Kategorien von Staplern

Flurförderzeuge sind auf dem Boden fahrende Geräte für das Heben und Transportieren von Lasten. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden sie auch Stapler oder Gabelstapler genannt.

Kategorie R

Flurförderzeuge gehören zu den Arbeitsmitteln mit besonderen Gefahren und somit zur Kategorie R:

  • wenn sie mit Fahrersitz oder Fahrerstand ausgerüstet sind und Lasten über Kopf heben können
  • wenn der Bediener mit dem Bedienstand in grosser Höhe fährt (Höhe über 5 Meter)

Beispiele aus den Kategorien R1-R4 (Bilder: EKAS-Richtlinie 6518)

Kategorie S

Zur Kategorie S gehören motorisch betriebene Flurförderzeuge ohne Fahrersitz (Mitgängergeräte, Flurförderzeuge mit Fahrerstand oder Standplattform) und Flurförderzeuge, welche nur für den horizontalen Materialumschlag gebaut sind. Diese gelten als Arbeitsmittel ohne besondere Gefahren. Eine Ausbildung ist gesetzlich nicht gefordert. Bediener müssen aber vor der ersten Bedienung eines Geräts eine dokumentierte Instruktion von einer dafür geeigneten Person erhalten.

Beispiele aus den Kategorien S1-S3 (Bilder: EKAS-Richtlinie 6518)