Rechtliche Grundlagen
Gemäss Art. 32b der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) müssen Arbeitsmittel gemäss den Angaben des Herstellers fachgerecht in Stand gehalten werden. Die Instandhaltung muss dokumentiert werden.
Die EKAS-Richtlinie 6512 konkretisiert weiter, dass die für die Instandhaltung erforderlichen Angaben den zum Arbeitsmittel gehörenden Anleitungen (Instandhaltungsanleitungen) des Herstellers zu entnehmen sind. Die Instandhaltung ist nach den Regeln der Technik so durchzuführen, dass der sichere Zustand erhalten bleibt. Die Instandhaltung muss von entsprechend instruierten oder ausgebildeten Personen durchgeführt werden.