Die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) gilt mit wenigen Ausnahmen für alle Betriebe, deren Arbeitnehmer in der Schweiz Arbeiten ausführen.
Art. 8 Vorkehren bei Arbeiten mit besonderen Gefahren
1 Der Arbeitgeber darf Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmern übertragen, die dafür entsprechend ausgebildet sind. […]
Die folgende Liste basiert auf Angaben der Suva, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Fahrzeuge und Maschinen
- Führen von Flurförderfahrzeugen (Stapler)
- Führen von Hubarbeitsbühnen
- Führen von Pistenfahrzeugen
- Führen und fahrdienstliches Begleiten von innerbetrieblichen Eisenbahnen
Krane, Baumaschinen und Arbeitsgeräte
- Führen von Turmdrehkranen und Fahrzeugkranen
- Kontrolle von Kranen als Kranexperte
- Führen von Industriekranen
- Führen von Baumaschinen
- Arbeiten mit Kettensägen
Absturz
- Arbeiten am hängenden Seil
- Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz – PSAgA
Gesundheitsgefährdende Stoffe, biologische Gefahren
- Umgang mit Asbest
- Umgang mit Gefahrgut, Gefahregutbeauftragter
- Transport von gefährliche Gütern
- Desinfektion von Badewasser
- Verwendung von Holzschutzmitteln
- Umgang mit Kältemitteln
- Umgang mit Pflanzenbehandlungsmittel
- Schädlingsbekämpfung
- Umgang mit Mikroorganismen, Biosicherheitsbeauftragter – BSO
Sprengstoffe, Flüssiggas und Überdruck
- Arbeiten mit Sprengstoffen
- Sprengung von Lawinen, Patrouilleur
- Installation von Flüssiggasanlagen
- Arbeiten im Überdruck
Radioaktivität
- Umgang mit radioaktiven Stoffen oder Röntgenanlagen
- Transport von radioaktiven Stoffen
- Transport von gefährlichen Gütern